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Familien-Bande e.V.

Glashüttenstr.20 / 51143 Köln                                                                        

Fon: 02203 2014 892

Vereinsregister-Nr. 15262 beim Amtsgerichtes Köln

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Familien-Bande e.V. ,Köln, 12.12.2006

1)   Der Verein trägt den Namen „Familien-Bande e.V.“

2)   Er hat den Sitz in Köln

3)   Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen

4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Zweck des Vereins

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
      mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts 
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien.

Er bezweckt insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. Hierbei soll die Persönlichkeitsentwicklung und Förderung von sozial benachteiligten oder die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesener Kindern, jungen Erwachsenen und Familien in den Bereichen Erziehung und Bildung  im Raum Köln durch präventive und stabilisierende Maßnahmen wie

>   Systemische Familienberatung

>   Erziehungsberatung

>   Hausaufgabenbetreuung/Lerntraining

>   Elterntraining

>   Entspannungstrainings für Kinder

>   Ferienangebote in Form von Workshops und Freizeiten

>   Verhaltenstraining

gefördert werden.

 

2)   Zur Verwirklichung vorgenannter Zwecke wird der Verein vor allem wie
      folgt tätig:

·     Beratende Begleitung der Familien bei Erziehungsschwierigkeiten

·     Beratende Begleitung der Familien bei sozial auffälligen Kindern und 
      jungen Erwachsenen

·     Beratende Begleitung bei der Identitätsentwicklung und -findung von 
      Kindern und jungen Erwachsenen

·     Unterstützung bei Lerndefiziten

·     Aufbau und Durchführung von familienstabilisierenden Maßnahmen

·     Präventionen im Bereich Stressbewältigung 


§ 3 - Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
    Abgabeordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 
    erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins ist dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke 
    verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken
    des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen 
    begünstigt werden.
5. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine 
   Tätigkeit.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen 
    werden, die die Aufgaben des Vereins fördern wollen. Der Antrag ist
    schriftlich zu stellen.

2. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, diesen
    entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand
    kann die Mitgliederversammlung auf Anfrage neu über die Aufnahme
    entscheiden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der
    Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt
    kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor
    dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

    Der Ausschluss kann bei Vorliegen besonderer Gründe vom Vorstand
    durchgeführt werden. Bei einem Ausschluss durch den Vorstand kann die
    Mitgliederversammlung auf Anfrage neu über die Mitgliedschaft
    entscheiden

4. Die Mitglieder leisten Beiträge, über die die Mitgliederversammlung
    entscheidet.

§ 5 - Organe

1. Mitgliederversammlung
2. Aufsichtsrat
3. Vorstand

Die Vorstandsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrates in konkreten Einzelfällen  von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 6 - Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die 
    Einladung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsrat mit Bekanntgabe der
    Tagungsordnung mindestens einen Monat vorher unter Beifügung der 
    Sitzungsunterlagen. Der Aufsichtsrat hat die Mitgliederversammlung 
    unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten
    Mitglieder dies beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist mit anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Niemand kann mehr als 
    eine Stimme vertreten.

3. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden 
    Stimmberechtigten erforderlich. Die Satzungsänderung, die von Aufsichts-,
    Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der
    Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und
    Pflichten:

-    Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates

-     Genehmigung des Jahresabschlusses

-     Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr

-     Festsetzung der Mitgliederbeiträge

2. Der Mitgliederversammlung wird ein geprüfter Jahresabschluss
    vorgelegt.

3. Die in Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen und
    Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
    niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
    Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 - Aufsichtsrat


1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Kreis der
    hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeitern des Vereins angehören
    dürfen.

2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf zwei Jahre gewählt.

3. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Amtsdauer von
    zwei Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

§ 9 - Zuständigkeit des Aufsichtsrats


1. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Tätigkeit des 
    Vorstandes insbesondere durch:

-     Beschluss über den Jahresvoranschlag und die Jahresabrechnung

-     Bestimmung der Vorstandsmitglieder

-     Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden

-     Genehmigung der Vergütung von Mitarbeitern und Vorstand im Rahmen der
       Jahresabrechnung

-     Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand

-     Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben

-     Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

-     Einladung der Mitgliederversammlung

-     Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder

 

2. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die
    Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an 
    Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne 
    Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige
    beauftragen.

3. Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

4. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere 
    wahrnehmen lassen.

5. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein, vertritt der Aufsichtsrat 
    den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 10 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
    gewählt.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Scheidet ein hauptamtlicher Mitarbeiter, der auch als Vorstandmitglied
    berufen ist bzw. scheidet ein Vorstandsmitglied nach den für den 
    Dienstvertrag geltenden Regeln des Dienstvertrages mit dem Verein 
    aus, so endet damit gleichzeitig das Organverhältnis als 
    Vorstandsmitglied.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der
    übrigen Organe des Vereins.

2. Der Verein wird von den beiden Mitgliedern des Vorstandes vertreten. 
    Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand hat insbesondere

-     den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen,

-     die Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche.

§ 12 - Satzungsänderung

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Anhörung durch den Aufsichtsrat.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 13 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verbindlichkeiten an den DPWV-Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.




Stand Juli 2008

 
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