Familien-Bande e.V.
Glashüttenstr.20 / 51143 Köln
Vereinsregister-Nr. 15262 beim Amtsgerichtes Köln
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Familien-Bande e.V. ,Köln, 12.12.2006
1) Der Verein trägt den Namen „Familien-Bande e.V.“
2) Er hat den Sitz in Köln
3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2 - Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien.
Er bezweckt insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. Hierbei soll die Persönlichkeitsentwicklung und Förderung von sozial benachteiligten oder die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesener Kindern, jungen Erwachsenen und Familien in den Bereichen Erziehung und Bildung im Raum Köln durch präventive und stabilisierende Maßnahmen wie
> Systemische Familienberatung
> Erziehungsberatung
> Hausaufgabenbetreuung/Lerntraining
> Elterntraining
> Entspannungstrainings für Kinder
> Ferienangebote in Form von Workshops und Freizeiten
> Verhaltenstraining
gefördert werden.
2) Zur Verwirklichung vorgenannter Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
· Beratende Begleitung der Familien bei Erziehungsschwierigkeiten
· Beratende Begleitung der Familien bei sozial auffälligen Kindern und jungen Erwachsenen
· Beratende Begleitung bei der Identitätsentwicklung und -findung von Kindern und jungen Erwachsenen
· Unterstützung bei Lerndefiziten
· Aufbau und Durchführung von familienstabilisierenden Maßnahmen
· Präventionen im Bereich Stressbewältigung
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§ 3 - Selbstlosigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins ist dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 5. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit.
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§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins fördern wollen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
2. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, diesen entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung auf Anfrage neu über die Aufnahme entscheiden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss kann bei Vorliegen besonderer Gründe vom Vorstand durchgeführt werden. Bei einem Ausschluss durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung auf Anfrage neu über die Mitgliedschaft entscheiden
4. Die Mitglieder leisten Beiträge, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
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§ 5 - Organe
1. Mitgliederversammlung 2. Aufsichtsrat 3. Vorstand
Die Vorstandsmitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrates in konkreten Einzelfällen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsrat mit Bekanntgabe der Tagungsordnung mindestens einen Monat vorher unter Beifügung der Sitzungsunterlagen. Der Aufsichtsrat hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung ist mit anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Niemand kann mehr als eine Stimme vertreten.
3. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
- Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
2. Der Mitgliederversammlung wird ein geprüfter Jahresabschluss vorgelegt.
3. Die in Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 8 - Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeitern des Vereins angehören dürfen.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf zwei Jahre gewählt.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einer Amtsdauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
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§ 9 - Zuständigkeit des Aufsichtsrats
1. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes insbesondere durch:
- Beschluss über den Jahresvoranschlag und die Jahresabrechnung
- Bestimmung der Vorstandsmitglieder
- Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
- Genehmigung der Vergütung von Mitarbeitern und Vorstand im Rahmen der Jahresabrechnung
- Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
- Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben
- Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Einladung der Mitgliederversammlung
- Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder
2. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
3. Aufgaben des Vorstandes können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
4. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
5. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein, vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
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§ 10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Scheidet ein hauptamtlicher Mitarbeiter, der auch als Vorstandmitglied berufen ist bzw. scheidet ein Vorstandsmitglied nach den für den Dienstvertrag geltenden Regeln des Dienstvertrages mit dem Verein aus, so endet damit gleichzeitig das Organverhältnis als Vorstandsmitglied.
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§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins.
2. Der Verein wird von den beiden Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand hat insbesondere
- den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung aufzustellen,
- die Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche.
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§ 12 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Anhörung durch den Aufsichtsrat.
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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§ 13 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verbindlichkeiten an den DPWV-Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Stand Juli 2008 |